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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZUrteil vom 22.09.1999, Aktenzeichen: 5 U 2036/98 



OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 5 U 2036/98

Urteil vom 22.09.1999


Leitsatz:Wird in einem Maklervertrag vereinbart, die Provision sei erst nach Eingang des Kaufpreises zu zahlen, so kann es sich um eine vertragliche Bedingung oder auch nur um eine Fälligkeitsabrede handeln.

Wird im konkreten Fall die Provision für die Vermittlung eines Bauvorhabens versprochen und ferner vereinbart, ein Teil der Provision werde sofort, der Rest entsprechend den Zahlungseingängen gezahlt und war zum Zeitpunkt des Versprechens die Maklerleistung bereits erbracht, so handelt es sich um eine Fälligkeitsabrede.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 652 I 1, BGB § 158,
Stichworte:Bedingung- oder Fälligkeitsabrede bei Maklerlohnversprechen,
Verfahrensgang:LG Koblenz 3. O. 46/98
Rechtskraft:ja

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