JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Urteil vom 22.06.2001, Aktenzeichen: 10 U 686/99
| Leitsatz: | 1. Eine Obliegenheitsverletzung liegt nicht vor, wenn der Versicherungsnehmer bei Unfallanzeige Beschwerden und Schmerzen nicht angibt, in dem Formular zur Schadensanzeige indes nur nach Erkrankungen, Gebrechen und früheren Unfällen gefragt ist. 2. Nach § 2 IV AUB 88 sind krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen - hier somatoforme Schmerzstörungen - vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Es sind weitergehend als nach § 10 V AUB 61 alle Gesundheitsschäden ausgeschlossen, die nach einer unfallbedingten Gesundheitsschädigung erst durch eine psychische Fehlverarbeitung, gleichgültig worauf diese beruht, entstehen oder verschlimmert werden. |
| Rechtsgebiete: | AUB 88, AUB 61 |
| Vorschriften: | AUB 88 § 2 IV, AUB 61 § 10 V, |
| Verfahrensgang: | LG Koblenz 10 O 328/98 |
| Rechtskraft: | ja |
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