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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZUrteil vom 22.05.2000, Aktenzeichen: 13 UF 690/99 



OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 13 UF 690/99

Urteil vom 22.05.2000


Leitsatz:Vermuten die Parteien bei Abschluss einer Vereinbarung über den Zugewinnausgleich, daß der Vertragspartner Vermögenswerte verschwiegen hat und wird hierauf später, nachdem sich die Vermutung bewahrheitet hat, eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gestützt, so spricht die Vertragsklausel, daß mit Durchführung der vereinbarten Regelung sämtliche gegenseitigen Ansprüche erledigt sein sollten, seien sie bekannt oder unbekannt, dafür, daß die arglistige Täuschung für den Abschluss der Vereinbarung nicht ursächlich geworden ist.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 1378, BGB § 123,

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