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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZUrteil vom 21.06.2002, Aktenzeichen: 10 U 1116/01 



OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 10 U 1116/01

Urteil vom 21.06.2002


Leitsatz:Eine Sittenwidrigkeit eines Darlehensvertrages unter dem Aspekt "unwirksame Mithaftung vermögensloser Familienangehöriger" liegt nicht vor, wenn die mitarbeitende Ehefrau (Arzthelferin) nicht nur Mithaftende, sondern Mitdarlehensnehmerin war, das für die Neuerrichtung einer Arztpraxis des Ehemanns aufgenommene Darlehen u.a. der Tilgung eigener Schulden gedient hat, die Eheleute gegenüber der Bank als Lebens-, Wirtschafts- und Risikogemeinschaft aufgetreten sind (in Anknüpfung an BGH NJW 2001, 815).

Einer Bank obliegt es im Rahmen einer ihr obliegenden Aufklärungs- und Fürsorgepflicht nicht, einen gynäkologischen Facharzt über die Konkurrenzsituation an einem bestimmten Standort aufzuklären.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 138, BGB § 607,
Verfahrensgang:LG Koblenz 13 O 167/99 vom 23.05.2001
Rechtskraft:ja

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