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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZUrteil vom 21.02.2005, Aktenzeichen: 12 U 1347/03 



OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 12 U 1347/03

Urteil vom 21.02.2005


Leitsatz:Auf eine Bankgarantie auf erstes Anfordern ist § 774 BGB nicht anzuwenden.

Wechselt der Ehegatte des bisherigen Sicherungsgeber die einem anderen aufgrund vertraglicher Abreden zur Verfügung gestellte Kreditsicherheit aus und wird diese neue Kreditsicherheit von der darlehensgebenden Bank in Anspruch genommen, so kann der neue Sicherungsgeber, der die Sicherheit ohne Rechtsgrund zur Verfügung gestellt hatte, nicht bei dem von seiner Verbindlichkeit gegenüber der Bank befreiten Darlehensnehmer Rückgriff nehmen. Dies gilt namentlich dann, wenn die Kreditsicherheit allein mit dem Ziel ausgetauscht wird, die bisherige Sicherheit unter Umgehung der Vertragbeziehungen abzulösen und eine Rückgriffsforderung gegen den Darlehensnehmer zu erwerben.
Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Vorschriften:BGB § 242, BGB § 267, BGB § 267 Abs. 1, BGB § 404, BGB § 406, BGB § 774, BGB § 812 Abs. 1, BGB § 812 Abs. 1 Satz 1, BGB § 814, BGB § 818 Abs. 2, BGB § 818 Abs. 3, ZPO § 128, ZPO § 156 Abs. 1, ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1,
Verfahrensgang:LG Koblenz 3 O 17/03 vom 15.10.2003

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