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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZUrteil vom 20.12.2004, Aktenzeichen: 12 U 1365/03 



OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 12 U 1365/03

Urteil vom 20.12.2004


Leitsatz:Ob ein hirnorganisches Psychosyndrom durch einen Verkehrsunfall entstanden ist, bedarf im Haftpflichtprozess der Überprüfung mit Hilfe eines Sachverständigen. Auf Gutachten, die in einem sozialgerichtlichen Verfahren eingeholt wurden, kann nach Maßgabe von § 411a ZPO zurückgegriffen werden. Sind darin für den Haftpflichtprozess wesentliche Fragen nicht erörtert worden, reicht der Rückgriff auf diese Gutachten nicht aus. Feststellungen der Sozialgerichte erwachsen nicht in Rechtskraft.

Lagen zwei Unfallereignisse vor, so hat der Zweitschädiger auch für eine Verschlimmerung des Gesundheitszustands des vorgeschädigten Unfallopfers einzustehen. Er ist jedoch nicht für abgeschlossene Folgen der Erstverletzung verantwortlich.

Für die schwierige Darlegung der hypothetischen Entwicklung des Geschäftsbetriebs eines Selbständigen und bei der Schätzung des Verdienstausfalls dürfen keine zu strengen Maßstäbe angelegt werden.

Eine Feststellungsklage ist nicht wegen Vorrangs der Leistungsklage unzulässig, wenn der Kläger seinen Schaden noch nicht beziffern kann. Das kann auch noch nach einer Betriebsaufgabe der Fall sein, wenn eine progrediente psychische Beeinträchtigung des Unfallgeschädigten in Betracht kommt. Die Anspruchsverjährung kann durch Erhebung der Feststellungsklage unterbrochen werden. Nach § 270 Abs. 3 ZPO tritt die Wirkung der Klagezustellung bereits mit der Einreichung der Klageschrift ein, sofern die Zustellung demnächst erfolgt. Der Partei sind nur Zustellungsverzögerungen zuzurechnen, die sie bei gewissenhafter Prozessführung hätte vermeiden können.
Rechtsgebiete:ZPO, BGB, GKG
Vorschriften:ZPO § 411a, ZPO § 270 Abs. 3, ZPO § 287, ZPO § 287 Abs. 1, ZPO § 538 Abs. 2, ZPO § 540 Abs. 1, ZPO § 543 Abs. 2, BGB § 252, BGB § 252 Satz 2, BGB § 209 Abs. 1 a.F., GKG § 8 Abs. 1 Satz 1,
Verfahrensgang:LG Trier 6 O 244/01 vom 27.08.2003

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