JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Urteil vom 20.10.2003, Aktenzeichen: 12 U 1023/02
| Leitsatz: | 1. a) Die Beweiskraft der Zustellungsurkunde erstreckt sich nicht auf die Frage des Vorhandenseins einer Wohnung. Inhalt und Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör lassen das nicht zu. Die Zustellungsurkunde liefert aber ein Indiz. Deshalb kann das Gericht im Regelfall davon ausgehen, dass der Zustellungsempfänger unter der Zustellungsanschrift wohnt. Diese Annahme wird jedoch durch eine schlüssige Darlegung des Zustellempfängers erschüttert, dass er im Zeitpunkt der Zustellung seine Wohnung an einem anderen Ort gehabt habe. Dem ist durch Beweiserhebung nachzugehen; eine Antizipation der Beweiswürdigung ist dann nicht zulässig. b) Das erstinstanzliche Gericht darf von einer Beweiserhebung auch deshalb nicht ohne weiteres wegen Substantiierungsmängeln im Vorbringen absehen, weil es auf eine weitere Substantiierung hinwirken muss. 2. Der Antrag auf Zurückverweisung der Sache nach Urteilsaufhebung durch das Gerucungsgericht kann als Hilfsantrag gestellt werden. Ein Grund zur Zurückverweisung folgt aus § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO, wenn mit dem angefochtenen Urteil über ein Versäumnisurteil entschieden wurde. Dies rechtfertigt die Zurückverweisung, weil die Sache selbst in erster Instanz nicht streitig entschieden wurde. Dann "darf" das Berufungsgericht die Sache zurückverweisen; zwingend ist die Zurückverweisung nicht. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Trier, 6 O 163/01 vom 26.06.2002 |
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