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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZUrteil vom 20.06.2005, Aktenzeichen: 12 U 845/04 

OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 12 U 845/04

Urteil vom 20.06.2005


Leitsatz:Wurde das Berufungsrecht durch das 1. JuMoG mit Wirkung vom 1. September 1004 dahin geändert, dass es für den Beginn der Frist zur Einlegung der Anschlussberufung auf dne Ablauf der Berufungserwiderungsfrist ankommt, nicht mehr auf die Zustellung der Berufungsbegründung, dann ist die spätere Fristbestimmung, die dem Kläger günstiger ist, anzuwenden, auch wenn die Zustellung der Hauptberufung unter der Geltung des alten Rechts erfolgt, aber die Frist nach neuem Recht bei Einlegung der Anschlussberufung noch nicht abgelaufen war.
Rechtsgebiete:ZPO, BGB
Vorschriften:ZPO § 287, ZPO § 524 Abs. 2 Satz 2 a.F., ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1, ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1, BGB § 812 Abs. 1 Satz 1,
Verfahrensgang:LG Trier 6 O 274/01 vom 27.05.2004

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