JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Urteil vom 20.06.2005, Aktenzeichen: 12 U 16/04
| Leitsatz: | Das Gericht kann ohne Rücksicht auf die Beweislast von Amts wegen eine Parteivernehmung durchführen, wenn das Ergebnis einer Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen. Eine Parteivernehmung ist aus Gründen der prozessualen Waffengleichheit gerechtfertigt, wenn bezüglich einer behaupteten telefonischen Vertragsvereinbarung kein unmittelbarer Zeugenbeweis angetreten, aber der Beklagte für Vorgespräche seine Angehörigen als Gesprächszeugen anbieten kann. Dann ist es zulässig, den Kläger als Partei zu vernehmen. Geboten ist dies, wenn der Kläger substantiiert geltend macht, die vom Beklagten angebotenen Zeugen hätten in erster Instanz falsch ausgesagt und seien auch bereits wegen einer Falschaussage in einem ähnlich gelagerten Fall vom Strafrichter verurteilt worden. Die Vernehmung der Partei ist sodann ein Beweismittel, das vom Gericht frei zu würdigen ist. |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 641, ZPO § 287, ZPO § 288 Abs. 1, ZPO § 288 Abs. 3, ZPO § 448, ZPO § 453, ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1, ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Trier 3 O 68/02 vom 18.12.2003 |
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