JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Urteil vom 20.05.1999, Aktenzeichen: 5 U 2044/98
| Leitsatz: | (Kündigung eines Untermietparteienmietvertrages durch nur einen Mieter bei entsprechender Klausel) Kündigt ein GmbH-Geschäftsführer, der selbst neben der GmbH Mieter ist, unter Zuziehung eines Rechtsanwaltes, den Mietvertrag, so muss der Vertragspartner nicht davon ausgehen, dass die Kündigung auch namens der GmbH ausgesprochen ist. Enthält der Mietvertrag, veranlasst vom Vermieter, die Klausel "Die Kündigung eines Mieters bewirkt die Kündigung des gesamten Mietverhältnisses", so wird der gesamte Mietvertrag durch die Kündigung nur des GmbH-Geschäftsführers selbst wirksam gekündigt. Auf diese an sich gem. § 9 AGB-Gesetz unwirksame Klausel kann sich der Klauselverwender selbst nicht berufen. OLG Koblenz Urteil 20.05.1999 - 5 U 2044/98 - 7 O 81/98 LG Mainz |
| Rechtsgebiete: | BGB, AGBG |
| Vorschriften: | BGB § 164, AGBG § 9, |
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