JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Urteil vom 20.05.1999, Aktenzeichen: 5 U 1660/98
| Leitsatz: | § 464 BGB § 823 II BGB (Hinweis auf Sanierungsbedürftigkeit eines Kaufobjekts reicht nicht aus bei Arsenbelastung des Grundstücks - Kenntnis bei vorbehaltloser Kaufpreiszahlung) Der Verkäufer einer Immobilie ist offenbarungspflichtig, wenn der Boden des Grundstücks teilweise mit Arsen belastet ist. Er genügt dieser Pflicht nicht, wenn er im notariellen Vertrag ausführt, das Kaufobjekt sei sanierungsbedürftig. Erlangt der Käufer zwischenzeitlich Kenntnis von der Kontaminierung des Grundstücks und setzt ihm nun der Verkäufer hinsichtlich des Kaufpreises, da er Gewährleistungsansprüche ablehnt, eine Frist mit Ablehnungsandrohung, worauf der Käufer den Kaufpreis vorbehaltlos zahlt, so steht dessen früheren Gewährleistungsansprüchen nunmehr § 464 BGB (Annahme der Sache in Kenntnis des Mangels) entgegen. Ansprüche aus unerlaubter Handlung (Betrug) scheitern, wenn der Käufer vor der Verfügung über den Kaufpreis den Mangel kennt. OLG Koblenz Urteil 20.05.1999 - 5 U 1660/98 - 1 O 284/97 LG Koblenz |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 464, BGB § 823 II, |
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