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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZUrteil vom 19.11.2007, Aktenzeichen: 12 U 1400/05 

OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 12 U 1400/05

Urteil vom 19.11.2007


Leitsatz:Für die Bemessung des Schadens in Bezug auf den Barunterhalt ist danach zu fragen, welche Beträge des Einkommens des Getöteten, wenn er am Leben geblieben wäre, hätte aufwenden müssen, um seinen unterhaltswberechtigten Angehörigen den Lebensunterhalt zu verschaffen, auf den sie Anspruch gehabt hätten. Analog den Grundsätzen zum Erwerbsschadensausgleich darf das Gereicht den Hinterbliebenen nicht ohne weiteres Quoten an dem vom Getöteten erzielten Einkommen zuweisen, sondern es muss feststellen, in welchem Umfang jeder Einzelne ohne den Tod des Unterhaltsverpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt gehabt hätte. Für Kinder kommt es auf die Lebensstellung der Familie an. Ehegatten haben Anspruch auf Unterhalt nur in demjenigen Umfang, der dden bisherigen ehelichen Lebenserhältnissen entspricht. Der Hinterbliebene erhält nicht mehr als er familienrechtlich zu beanspruchen gehabt hätte.
Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Vorschriften:BGB § 844 Abs. 2, BGB § 1610 Abs. 1, ZPO § 287, ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1, ZPO § 540 Abs. 1,
Verfahrensgang:LG Koblenz, 5 O 291/04 vom 15.08.2005

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