JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Urteil vom 19.05.2006, Aktenzeichen: 8 U 69/05
| Leitsatz: | 1. Ein Bieter darf die Leistungsbeschreibung einer öffentlichen Ausschreibung im Zweifelsfalle so verstehen, dass sie den Anforderungen der VOB/A entspricht. 2. Maßgebend für die Auslegung ist der objektive Empfängerhorizont. Da der Empfängerkreis abstrakt ist, kommt dem Wortlaut der Ausschreibng große Bedeutung zu. 3. Zur Feststellung, wie die beteiligten Fachkreise die in der Ausschreibung verwendete Terminologie üblicherweise im speziellen fachlichen Sinne verstehen, kann ein Sachverständiger herangezogen werden. 4. Bei der Auslegung der Leistungsbeschreibung ist zunächst von der auf die konkrete Leistung bezogenen Positionen auszugehen. Die dort enthaltenen Angaben sind jedoch in Verbindung mit den sonstigen Angaben des Leistungsverzeichnisses und anderen vertraglichen Unterlagen als sinnvolles Ganzes auszulegen. |
| Rechtsgebiete: | BGB, VOB/B, VOB/A, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, VOB/B § 2, VOB/B § 2 Nr. 3, VOB/B § 2 Nr. 5, VOB/B § 2 Nr. 7, VOB/A § 9, VOB/A § 9 Nr. 1, VOB/A § 9 Nr. 2, VOB/A § 9 Nr. 3 Abs. 1, ZPO § 288 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Koblenz 8 O 371/03 vom 10.12.2004 |
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