JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Urteil vom 19.05.2004, Aktenzeichen: 6 U 963/03
| Leitsatz: | 1. Hat der Anspruchsgegner die den Anspruch begründenden Tatsachen im Prozess zugestanden, ist er an dieses Geständnis i.S.d. § 290 ZPO gebunden. Er kann die prozessualen Wirkungen eines solchen Geständnisses nur beseitigen, wenn er beweist, dass die zugestandenen Tatsachen nicht der Wahrheit entsprechen und (kumulativ) durch einen Irrtum veranlasst wurden. 2. Wird der Gesellschafter, der die Bürgschaft für ein der Gesellschaft gewährtes Darlehen übernommen hat, durch die (teilweise) Rückführung der Kreditverbindlichkeiten im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von seiner Bürgschaft (teilweise) befreit, so ist er zur Erstattung des zurückgezahlten Betrages bis zur Höhe der von ihm übernommenen Bürgenhaftung verpflichtet. 3. Das Nichtabziehen von Sicherheiten in der Krise ist nach den Grundsätzen der stehengelassenen Gesellschafterleistungen der Gewährung von Sicherheiten gleichzustellen. 4. Die Zurverfügungstellung bzw. Belassung der Kreditmittel in der Krise stellt eine eigenkapitalersetzende Hilfe dar, die den Regeln der §§ 32 a GmbHG, 135 Nr. 2 InsO folgt. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, GmbHG, InsO |
| Vorschriften: | ZPO § 139, ZPO § 288 Abs. 1, ZPO § 290, ZPO § 531 Abs. 2, GmbHG § 32a, GmbHG § 32a Abs. 1, GmbHG § 32a Abs. 2, GmbHG § 32b, GmbHG § 32b S. 1, GmbHG § 32b S. 2, InsO § 130 Abs. 1 Nr. 2, InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1, InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt., InsO § 135 Nr. 2, InsO § 143 Abs. 1 S. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Trier 7 HK.O 75/03 vom 03.07.2003 |
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