JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Urteil vom 19.05.2000, Aktenzeichen: 10 U 1122/97
| Leitsatz: | 1. Bei dem Erfordernis des Eintritts der Invalidität binnen Jahresfrist und deren ärztlichen Feststellung spätestens innerhalb von 15 Monaten handelt es sich nicht um die Begründung einer Obliegenheit, sondern lediglich um eine die Entschädigungspflicht des Versicherers begrenzende Anspruchsvoraussetzung. Auf ein Verschulden des Versicherungsnehmers kommt es nicht an. Die 15-Monats-Frist zur Geltendmachung der Invalidität ist hingegen eine Ausschlußfrist, deren Versäumen entschuldigt werden kann. Es genügt zur Wahrung dieser Frist, daß innerhalb derselben dem Versicherer gegenüber behauptet wird, es sei eine Invalidität eingetreten (im Anschluß an BGHZ 130, 171, 173f. = VersR 1995, 1179, 1180; BGHZ 137, 174, 176 = VersR 1998, 175, 176). 2. Die Bedeutung der 15-Monats-Frist zeigt sich gerade in Fällen, wo verschiedene Krankheitsbilder miteinander verwoben sind und es zu mehreren Unfällen in relativ kurzem Zeitraum (1989, 1992, 1993) gekommen ist, die eine Zuordnung auf das streitgegenständliche Unfallgeschehen (1994) erschweren. Dies betrifft hier Beschwerden eines Masseurs und Chiropraktikers, der über Schmerzen im Handgelenk und lumboischialgieforme Beschwerden klagt und aufgrund einer Spondylolyse, d. h. einer degenerativen, entzündlichen oder traumatisch bedingten Erkrankung der Wirbelsäule mit Defektbildung im Bereich der Wirbelbögen, Beeinträchtigungen hat. |
| Rechtsgebiete: | AUB 61, VVG |
| Vorschriften: | AUB 61 § 8 II (1), AUB 61 § 17, VVG § 6 (III), |
| Stichworte: | Unfallversicherung, Invaliditätsentschädigung, |
| Verfahrensgang: | LG Trier 4 O 157/97 |
| Rechtskraft: | ja |
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