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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZUrteil vom 18.07.2003, Aktenzeichen: 10 U 1002/02 

OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 10 U 1002/02

Urteil vom 18.07.2003


Leitsatz:Geht der Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss ausnahmsweise auf das Erfüllungsinteresse, so verjährt dieser in der kurzen Verjährungsfrist, die für den Erfüllungsanspruch aus dem angebahnten Vertragsverhältnis - hier Werkvertraglicher Vergütungsanspruch - gilt (in Anknüpfung an BGH NJW 1968, 547).

Der Lauf der Verjährung beginnt nicht vor Kenntnis des Geschädigten von den für die Ersatzpflicht maßgebenden Umständen. Die kurze Verjährungsfrist beginnt mit Schluss des Jahres, in dem der Geschädigte von dem pflichtwidrigen Verhalten und der Person des dafür Verantwortlichen Kenntnis erlangt.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 196 a.F., BGB § 198 a.F., BGB § 201 a.F.,
Stichworte:Culpa in Contrahendo,
Verfahrensgang:LG Koblenz 4 O 103/01 vom 04.07.2002
Rechtskraft:ja

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