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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZUrteil vom 18.06.1998, Aktenzeichen: 10 U 125/98 

OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 10 U 125/98

Urteil vom 18.06.1998


Leitsatz:1. Bei der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung muß der Verlust der Fähigkeit den Beruf bzw. eine vergleichbare Tätigkeit auszuüben während der Vertragsdauer eingetreten sein. War der Versicherte bereits vor Abschluß der Versicherung nicht mehr fähig in seinem zuletzt konkret ausgeübten Beruf tätig zu sein, kann die Feststellung nicht getroffen werden, der Versicherte habe die Fähigkeit zur Berufsausübung erst während der Vertragsdauer verloren(in Anknüpfung an BGH Urteil vom 27.1.1993 - IV ZR 309/91 - VersR 1993, 469, 470).

2. Beschränkt sich die konkrete Tätigkeit eines aufsichtsführenden Gastronomen in seiner Präsenz und Repräsentation sowie der Organisation leichter Bürotätigkeit, so vermag das Vorhandensein einer Ellenbogenerkrankung, welche ihn beim Zapfen von Getränken und Arbeiten an der Theke hindert, keine Berufsunfähigkeit begründen.

3. Die Durchführung bzw. Wiederholung einer Beweisaufnahme ist nicht geboten, wenn die Angaben des beweisbelasteten Versicherungsnehmers zur Art seiner konkreten Tätigkeit wechselnd und widersprüchlich sind und der jeweiligen Prozeßsituation angepaßt werden.
Rechtsgebiete:BB-BUZ, ZPO
Vorschriften:BB-BUZ § 1 (1), BB-BUZ § 2 (1), BB-BUZ § 2 (2), ZPO § 286, ZPO § 398,
Stichworte:Berufsunfähigkeitszusatzversicherung,
Verfahrensgang:LG Koblenz 16 O 363/96
Rechtskraft:ja

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