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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZUrteil vom 18.01.2007, Aktenzeichen: 6 U 536/06 

OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 6 U 536/06

Urteil vom 18.01.2007


Leitsatz:1. Ein in einem Strafverfahren abgelegtes Geständnis entfaltet nicht die Wirkungen der §§ 288, 290 ZPO, sondern ist lediglich im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO als Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsachen zu berücksichtigen (im Anschluss an BGH NJW-RR 2004, 1001).

2. Ein strafrechtliches Geständnis im Bereich der Insolvenzstraftaten führt auch vor dem Hingergrund, dass der Rechtsbegriff der Zahlungsunfähigkeit Gegenstand eines gerichtlichen Geständnisses sein kann, die Legaldefinitionen der §§ 17 ff. InsO für die Auslegung der Insolvenzstraftaten der §§ 283 ff. StGB bindend sind und ein strafrechtliches Geständnis eine zivilrechtliche Parallelwertung des Täters voraussetzt, grundsätzlich nicht zum Vorliegen eines Anscheinsbeweises oder gar einer Beweislastumkehr bei der anschließenden Prüfung der Zahlungsunfähigkeit im Zivilrechtsstreit.

3. Der Umstand, dass in einem Strafverfahren wegen Insolvenzstraftaten wirschaftskriminalistische Beweisanzeigen für eine Zahlungsunfähigkeit einer Insolvenzschuldnerin ermittelt worden sind (hier: Liquiditätsbeschaffung mittels Scheckreiterei, Bankverbindlichkeiten, Pfändungen, unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen) enthebt den Kläger nicht von seiner Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich konkreter und einer Beweisaufnahme zugänglicher Anknüpfungstatsachen, aus denen sich eine Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin ergibt.

4. Zur Abgeltung des Begriffes und der Voraussetzungen einer Zahlungsunfähigkeit nach § 102 KO und § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO.
Rechtsgebiete:ZPO, InsO, StGB, KO
Vorschriften:ZPO § 286, ZPO § 288, ZPO § 290, InsO §§ 17 ff., InsO § 17 Abs. 2 Satz 1, StGB §§ 283 ff., KO § 102,
Verfahrensgang:LG Trier 11 O 192/05 vom 14.03.2006

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