JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Urteil vom 18.01.2007, Aktenzeichen: 2 U 664/06
| Leitsatz: | 1. Trifft der Beauftragte weisungswidrig eine Honorarvereinbarung und schließt weisungswidrig einen Verfahrens- bzw. Prozessfinanzierungsvertrag ab und führt der weisungswidrige Auftrag gleichwohl zu einem nicht erwarteten Erfolg, so kann der Beauftragte von dem Erlangten nur das in Abzug bringen, was er zum Zwecke der Ausführung des Auftrages aufgewendet hat bzw. sachgerechter Weise aufwenden durfte. Der Beauftragte hat nicht nur den um die Prozessfinanzierung und die Anwaltskosten geminderten Betrag nach § 667 BGB erlangt. 2. Zur Wirksamkeit eines Verfahrens- und Prozessfinanzierungsvertrages bei der Durchsetzung von Ansprüchen hinsichtlich der Freigabe von im zweiten Weltkrieg in Großbritannien beschlagnahmten Vermögens. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 667, |
| Verfahrensgang: | LG Koblenz 10 O 477/05 vom 11.04.2006 |
| Rechtskraft: | ja |
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