JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Urteil vom 17.11.2000, Aktenzeichen: 10 U 1979/99
| Leitsatz: | 1. Erklärt der Versicherer den Rücktritt vom Lebensversicherungsvertrag (Hauptversicherung)kann die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nicht isoliert fortbestehen. Wird der Rücktritt von der Hauptversicherung erklärt, ohne dass auch vorsorglich der Rücktritt von der Zusatzversicherung erklärt wird, muss die Gefahrerheblichkeit in bezug auf die abgeschlossene Lebensversicherung bestehen. Denn verschwiegene Umstände können für den Abschluss einer in die Lebensversicherung abgeschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung erheblich sein, müssen dies aber nicht für die Lebensversicherung. 2. Wird im Antragsformular zum Abschluss einer Lebensversicherung u. a. nach Krankheiten, Störungen oder Beschwerden der Nerven (Gemütsstörungen)gefragt, ist der Antragsteller gehalten anzugeben, dass er 6 Tage vor Abschluss der Versicherung sich in fachpsychiatrische Behandlung begeben hat, auch wenn er zu diesem Zeitpunkt noch keine definitive Kenntnis von der getroffenen Diagnose "reaktive Depression" hatte, die u. a. auf einer narzißtischen Persönlichkeitsstörung beruht. |
| Rechtsgebiete: | ABL 94, BB-BUZ, VVG |
| Vorschriften: | ABL 94 § 6, BB-BUZ § 1 (1), BB-BUZ § 2 (1), BB-BUZ § 10 (1), VVG § 16, VVG § 20, VVG § 21, |
| Stichworte: | Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, |
| Verfahrensgang: | LG Koblenz 16 O 559/98 |
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