JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Urteil vom 17.10.2005, Aktenzeichen: 12 U 1335/04
| Leitsatz: | Das Straßenrecht sieht neben den öffentlichen Straßen auch Privatstraßen vor, deren Rechtsverhältnisse dem Zivilrecht unterliegen. Fehlt es an einer Widmung der Straße für den öffentlichen Verkehr, so handelt es sich um eine Privatstraße, auch soweit diese zur Grundstückserschließung genutzt werden soll. Für Verträge über die Nutzung und Unterhaltung der Privatstraße besteht kein gesetzliches Schriftformerfordernis. Es kommt nur eine gewillkürte Schriftform in Betracht. Die Nichtigkeitsfolge bei einem Formmangel tritt aber auch dann nicht ein, wenn sie im Widerspruch zu Treu und Glauben steht. Als Annahme eines Vertragsangebotes erforderlich ist ein als Willensbestätigung zu wertendes Verhalten des Angebotsempfängers, aus dem sich der Annahmewille unzweideutig ergibt. Worin dies zu sehen sein soll, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. In der Vorteilhaftigkeit des Angebots liegt ein Indiz für den Annahmewillen. Die gesetzliche Regelung über die Befristung der Bindung des Offerenten an sein Angebot ist unanwendbar, wenn der andere Teil auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichtet hat. Eine abändernde Angebotsannahme gilt im Sinner einer Auslegungsregel als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag. Die Erklärung kann stattdessen aber auch dahin gegehn, den ursprünglichen Antrag unverändert zu akzeptieren und daneben eine Änderung des soeben geschlossenen Vertrages anzubieten. Dann liegt eine Annahme der Erstofferte vor, sofern der Annehmende zwar Ergänzungen vorschlägt, aber klar zum Ausdruck bringt, dass er bei einem Bauherren des Antragenden auf dem ursprünglichen Angebot nicht auf seinen Änderungsvorschlägen beharrt. |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO, BauGB, VwVfG |
| Vorschriften: | BGB § 119, BGB § 123 Abs. 1, BGB § 125 Satz 1, BGB § 126 Abs. 2 Satz 1, BGB § 134, BGB § 138, BGB § 142, BGB § 147 Abs. 2, BGB § 150 Abs. 2, BGB § 151 Satz 1, BGB § 151 Satz 2, BGB § 181, ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1, ZPO § 531 Abs. 2, ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1, BauGB § 124 Abs. 4, VwVfG § 56 Abs. 1 Satz 2, |
| Verfahrensgang: | LG Koblenz 1 O 176/03 vom 15.10.2004 |
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