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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZUrteil vom 17.10.2003, Aktenzeichen: 10 U 275/03 



OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 10 U 275/03

Urteil vom 17.10.2003


Leitsatz:1. Das Nichtbeachten einer roten Lichtzeichenanlage stellt wegen der damit verbundenen Gefahren in aller Regel ein objektiv grob fahrlässiges Fehlverhalten dar. Subjektive Besonderheiten können im Einzelfall im Sinne einer Entlastung von dem schweren Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ins Gewicht fallen. Die Berufung auf ein sog. Augenblicksversagen genügt allein noch nicht, um ein objektiv grob fahrlässiges Fehlverhalten zu entschuldigen.

2. Der Vortrag des Versicherungsnehmers ist dahin zu prüfen, ob er Entschuldigungsgründe vorträgt, die über ein Augenblicksversagen hinausgehen. Solche Gründe können neben dem Heranfahren, Anhalten und Wiederanfahren bei Rotlicht aufgrund Fehldeutung eines im Blickfeld des Fahrers liegenden optischen Signals (hierzu jüngst BGH Report 2003, 428, 430 mit Anm. Reinert) auch die Fehlreaktion aufgrund eines akustischen Signals - Hupen eins anderen Fahrzeugs, dass der VN auf sich bezieht und er sich als erstes Fahrzeug an der Ampel subjektiv plötzlich mit einer Eilsituation konfrontiert sieht - sein.
Rechtsgebiete:AKB, VVG
Vorschriften:AKB § 12 Nr. 1 II lit. 2), AKB § 13 Nr. 1, VVG § 61,
Stichworte:Rotlichtfall, Missdeutung eines akustischen Signals,
Verfahrensgang:LG Trier 6 O 296/02 vom 06.02.2003
Rechtskraft:ja

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