JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Urteil vom 17.10.2003, Aktenzeichen: 10 U 1136/02
| Leitsatz: | 1) Sieht ein Partnervermittlungsvertrag mit "Sondervereinbarung VIP-Vertrag" eine Laufzeitbegrenzung von 2 Jahren vor, so handelt es sich dabei nicht um einen erfolgsabhängigen Partnerschaftsvermittlungsvertrag (analog dem Ehemaklervertrag), sondern um einen Partnerschaftsvermittlungsdienstvertrag. Die Partnervermittlungsagentur schuldet keinen Vermittlungserfolg, sondern die Erbringung von Dienstleistungen zum Zwecke des Zustandekommens einer Partnerschaft ohne Rücksicht auf den Erfolg der Vermittlung (in Anknüpfung an BGHZ 87, 309; 112, 122; demgegenüber abweichender Sachverhalt in OLG Koblenz - 3 U 1222/99 - NJW-RR 1993, 888). 2) Handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Partnervermittlungsagentur, die auf Partnervermittlungen mit anspruchsvollem Niveau und Kundenkreis (hochkarätiges Klientel) ausgerichtet ist und sind auch die Erwartungsanforderungen der Kundin dementsprechend hoch (Anforderungsprofil: gute Familie, akademisches Niveau, gute finanzielle Verhältnisse, Alter bis ca. 55 Jahre, dabei sportlich-aktiv und gerne reisend) steht ein Honorar von 35.000,-- DM nicht in einem objektiven Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. 3) Im Hinblick auf das Diskretionsbedürfnis aller Kunden verbietet sich eine Beweisaufnahme zur Befragung der von der Partnervermittlungsagentur der Kundin offerierten Partner (in Anknüpfungen BGHZ 112, 122, 126). |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 656, BGB § 812 Abs. 1, BGB § 325 a.F., |
| Verfahrensgang: | LG Mainz 2 O 433/00 vom 18.07.2002 |
| Rechtskraft: | ja |
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