JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Urteil vom 17.01.2005, Aktenzeichen: 12 U 1424/03
| Leitsatz: | Es obliegt dem Vermieter, die Nebenkostenabrechnung nachvollziehbar darzustellen. Jedoch muss die Abrechnung formal nur eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung des zugrunde liegenden Verteilungsschlüssels, die Berechnung des Anteils des Mieters und den Abzug seiner Vorauszahlungen enthalten. Materielle Fehler berühren die Ordnungsmäßigkeit der Abrechnung als Fälligkeitsvoraussetzung nicht. Verbrauchsmengen können geschätzt werden. Die Verjährung der Nebenkostenforderung knüpft an die Fälligkeit an. Weil die Nebenkostenforderung erst mit Vorlage einer prüffähigen Abrechnung fällig wird, kommt es auf den Zeitpunkt der Vorlage einer formal ordnungsgemäßen Abrechnung an. Grundsätzlich können Nebenkostenansprüche auch nicht als verwirkt angesehen werden, weil der Vermieter nicht zeitnah abgerechnet hat. Wenn das erstinstanzliche Verfahren im Abrechnungsprozess an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche Beweisaufnahme notwendig wird, kann das Berufungsgericht die Sache auf Antrag einer Partei zurückverweisen. Die Aufklärung der tatsächlichen Gegebenheiten hat grundsätzlich bereits durch das erstinstanzliche Gericht zu erfolgen. zwar soll eine fehlende Beweisaufnahme im Allgemeinen durch das Berufungsgericht nachgeholt werden; von diesem Grundsatz macht das Gericht aber Ausnahmen. Die alleinige Sachentscheidung durch das Berufungsgericht entspricht im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände weder der Prozesswirtschaftlichkeit noch dem Interesse der Parteien. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, GKG |
| Vorschriften: | ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1, ZPO § 543 Abs. 2, GKG § 8 Abs. 1 Satz 1, |
| Verfahrensgang: | LG Koblenz 4 O 502/01 vom 20.10.2003 |
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