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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZUrteil vom 16.08.2002, Aktenzeichen: 10 U 1804/01 



OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 10 U 1804/01

Urteil vom 16.08.2002


Leitsatz:Wird ein Pferd durch den Lärm eines Hubschraubereinsatzes derart in Panik versetzt, dass es die mittels Stacheldrahtumzäunung bestehende und unmittelbar neben einer Autobahn sich befindendende Einfriedung der Pferdekoppel durchbricht und sich dabei am rechten Hinterfuß verletzt, so besteht ein Anspruch aus Gefährdungshaftung nach dem LuftVG. Dem Tierhalter ist nicht deshalb ein Mitverschulden anzulasten, weil die Einfriedung durch Stacheldrahtzaun und nicht durch elektrobewährte Trassierbänder erfolgte. Der Halter des Pferdes muss sich lediglich die von dem Pferd ausgehende Tiergefahr mit 20 % anrechnen lassen.
Rechtsgebiete:LuftVG, BGB
Vorschriften:LuftVG § 33, LuftVG § 34, LuftVG § 41, BGB § 833,
Verfahrensgang:LG Trier 11 O 426/97 vom 30.10.2001
Rechtskraft:ja

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