JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Urteil vom 16.02.2004, Aktenzeichen: 12 U 160/03
| Leitsatz: | Die Übertragung eines Hepatitis-C-Virus stellt eine Gesundheitsbeeinträchtigung im Sinne von § 823 I BGB, § 84 I 1 AMG dar. Anspruchsvoraussetzung im arzneimittelrechtlichen Haftungsfall ist weiterhin für deliktsrechtliche Ansprüche die Ursächlichkeit des Produkts des Arzneimittelherstellers für die Infektion; für eine arzneimittelrechtliche Gefährdungshaftung ist die generelle Eignung des Produkts zur Herbeiführung einer solchen Infektion erforderlich. Dafür liegt die Darlegungs- und Beweislast beim Geschädigten. Die bloße Behauptung der Ursächlichkeit oder Geeignetheit reicht, auch wenn im arzneimittelrechtlichen Produkthaftungsfall keine übertriebenen Anforderungen an die Substantiierung des Klagevorbringens gestellt werden dürfen, nicht aus, wenn nach allen bekannten Umständen auszuschließen ist, dass das Blutgerinnungsmittel als Teil des Übertragungswegs in Betracht kommt. Ist ein anderer Übertragungsweg, hier durch Blutkonserven, jedenfalls näher liegend, so kommt auch ein Anscheinsbeweis gegen den Hersteller des Blutgerinnungsprodukts nicht in Frage. |
| Rechtsgebiete: | BGB, AMG |
| Vorschriften: | BGB § 823 Abs. 1, AMG § 84 Abs. 1 S. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Trier, 6 O 348/01 vom 09.01.2003 |
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