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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZUrteil vom 15.11.2006, Aktenzeichen: 1 U 1762/05.Baul 

OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 1 U 1762/05.Baul

Urteil vom 15.11.2006


Leitsatz:1. Wird ein und der selbe Verwaltungsakt (Enteignungsbeschluss) von verschiedenen Beteiligten mit eigenen Anträgen angegriffen, dann liegt nach § 221 Abs. 3 BauGB der Fall der gesetzlichen Verbindung mit einheitlicher Verhandlung und Entscheidung vor.

2. Wird eine private Grundstücksfläche seit 1932 durchgängig als Wege-/Straßenparzelle rechtswidrig in Anspruch genommen, liegt ein enteignungsgleicher Eingriff vor, der dann auch für die Zeit vor dem Inkraftteten des Grundgesetzes (Art. 14 GG) über Art. 153 Weimarer Reichsverfassung zu einem Entschädigungsanspruch führt. Die Verzinsung der zu leistenden Entschädigung (Beginn und Höhe) kann sich in diesem Fall an den aus § 99 Abs. 3 BauGB ableitbaren allgemeinen Entschädigungsgrundsätzen orientieren.
Rechtsgebiete:BauGB, Weimarer Reichsverfassung
Vorschriften:BauGB § 99 Abs. 3, BauGB § 221 Abs. 3, Weimarer Reichsverfassung Art. 153,
Verfahrensgang:LG Koblenz 1a O 3/05. Baul vom 14.11.2005
LG Koblenz 1a O 4/05. Baul vom 14.11.2005

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