( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZUrteil vom 15.11.2002, Aktenzeichen: 10 U 106/02 



OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 10 U 106/02

Urteil vom 15.11.2002


Leitsatz:1. Zur Abgrenzung der inhaltlichen Voraussetzungen einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung und einer Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung.

2. War der Versicherer aufgrund des unklaren Berufsbildes "Wachmann/Diensthundeführer" nur bereit, eine Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung anstatt einer ursprünglich beantragten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abzuschließen und wird dies im Versicherungsschein aufgrund eines während der Vertragshandlungen modifizierten Antrags des Antragstellers so dokumentiert, ohne dass der Versicherungsnehmer dem Inhalt des Versicherungsscheines widersprochen hat, so kann der Versicherungsnehmer sich nicht auf angeblich abweichende Äußerungen gegenüber dem Generalagenten des Versicherers berufen. Es besteht auch unter Berücksichtigung der Auge- und Ohr- Rechtsprechung kein Anspruch auf vertragliche Erfüllungshaftung.
Rechtsgebiete:BB-BUZ, Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung
Vorschriften:BB-BUZ § 1, BB-BUZ § 2, Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung,
Stichworte:Wachmann im öffentlichen Dienst Diensthundeführer Hundeallergie,
Verfahrensgang:LG Koblenz 15 O 146/01 vom 21.11.2001

Volltext

Um den Volltext vom OLG-KOBLENZ – Urteil vom 15.11.2002, Aktenzeichen: 10 U 106/02 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/olg-koblenz/olg-koblenz-urteil-vom-15-11-2002-az-10-u-10602

"OLG-KOBLENZ - 15.11.2002, 10 U 106/02" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN