JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Urteil vom 15.11.2002, Aktenzeichen: 10 U 106/02
| Leitsatz: | 1. Zur Abgrenzung der inhaltlichen Voraussetzungen einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung und einer Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung. 2. War der Versicherer aufgrund des unklaren Berufsbildes "Wachmann/Diensthundeführer" nur bereit, eine Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung anstatt einer ursprünglich beantragten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abzuschließen und wird dies im Versicherungsschein aufgrund eines während der Vertragshandlungen modifizierten Antrags des Antragstellers so dokumentiert, ohne dass der Versicherungsnehmer dem Inhalt des Versicherungsscheines widersprochen hat, so kann der Versicherungsnehmer sich nicht auf angeblich abweichende Äußerungen gegenüber dem Generalagenten des Versicherers berufen. Es besteht auch unter Berücksichtigung der Auge- und Ohr- Rechtsprechung kein Anspruch auf vertragliche Erfüllungshaftung. |
| Rechtsgebiete: | BB-BUZ, Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung |
| Vorschriften: | BB-BUZ § 1, BB-BUZ § 2, Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung, |
| Stichworte: | Wachmann im öffentlichen Dienst Diensthundeführer Hundeallergie, |
| Verfahrensgang: | LG Koblenz 15 O 146/01 vom 21.11.2001 |
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