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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZUrteil vom 15.10.2004, Aktenzeichen: 10 U 179/03 

OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 10 U 179/03

Urteil vom 15.10.2004


Leitsatz:Eine fristlose Kündigung eines zeitlich befristeten Jagdpachtvertrages ist nur dann wirksam, wenn dem Pächter die Jagdausübung in dem verpachteten Bezirk ganz oder zu einem wesentlichen Teil unmöglich gemacht wird, insbesondere dann wenn das Revier entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht mehr als Hochwildrevier genutzt werden kann. Von einem Hochwildrevier ist auszugehen, wenn zumindest vereinzelt Hochwild vorkommt und zur Strecke gebracht wurde.

Wird durch Eingatterungsmaßnahmen, verringerte Rotwilddichte sowie durch erhöhte Abschüsse von Hochwild in Kerngebieten die Jagdausübung in einem Hochwildrandrevier beeinträchtigt, führt dies nicht notwendig zu einem Minderungsanspruch des Pachtzinses wegen erheblicher Beeinträchtigung des Jagsausübungsrechts.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB a.F. § 581 Abs. 2, BGB a.F. § 542,
Stichworte:Jagdrecht, Schadensersatz,
Verfahrensgang:LG Trier 6 O 144/98 vom 16.01.2003

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