JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Urteil vom 15.03.2006, Aktenzeichen: 1 Ss 341/05
| Leitsatz: | 1. Maßgebend für die Auslegung eines Straftatbestands ist in erster Linie der für den Adressaten erkennbare und verstehbare Wortlaut. 2. Der Wille des Gesetzgebers ist unerheblich, wenn dessen Wortwahl nicht (mehr) geeignet ist, dem Normadressaten diesen Willen zu vermitteln. 3. Unterliegt ein vom Gesetzgeber gewählter Begriff einem durchgreifenden Bedeutungswandel, ist nicht das individuelle Verständnis einzelner Verfahrensbeteiligter, sonder allein der objektivierte Sinngehalt maßgeblich. 4. Der objektive Sinngehalt ergibt sich aus Publikationen, die den Sprachgebrauch sowohl wiederspieglen als auch prägen. Das sind neben Schulbüchern insbesondere die aktuellen Standardnachschlagewerke des Verlages FA Brockhaus und des Bibliographischen Instituts ("Duden"), deren Erläuterungen wiederum die Grundlage nicht-wissenschaftlicher Veröffentlichungen aller Art bilden. 5. Jedenfalls im Jahre 2004 unterfielen psilocybin- und/oder psilocinhaltige Pilze (Magic Mushrooms, Zauberpilze) nicht mehr dem Anwendungsbereich des Betäubungsmittel(straf)rechts. |
| Rechtsgebiete: | BtMG, GVG, StPO |
| Vorschriften: | BtMG § 1 Abs. 1, GVG § 121 Abs. 2, StPO § 473 Abs. 1 Satz 1, StPO § 473 Abs. 2 Satz 2, |
| Verfahrensgang: | LG Koblenz 2090 Js 24221/04 vom 20.06.2005 |
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