JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Urteil vom 15.03.2004, Aktenzeichen: 12 U 242/03
| Leitsatz: | Will der Gaststättenpächter den Pachtvertrag anfechten, weil der Verpächter die Ertragslage übertrieben günstig angegeben hatte, beginnt die Anfechungsfrist grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, in dem der Verpächter dem Pächter Unterlagen übergeben hat, aus denen sich das bisherige Verhältnis von Gewinn und Verlust ersehen lässt. Das gilt nicht, wenn eine unrichtige Gewinn- und Verlustrechnung vorgelegt wurde. Täuschung ist jedes Verhalten, das objektiv auf die Vorstellung des anderen einwirkt. Zwar trägt der Gaststättenpächter grundsätzlich das Verwendungsrisiko des Pachtobjekts. Es obliegt ihm zu kalkulieren, ob der die Gaststätte rentabel führen kann. Wird ihm jedoch ein falscher Überschussbetrag mitgeteilt, so ist das zur Täuschung geeignet. Dem steht nicht entgegen, dass der Pächter bei eigenen Erkundigungen die Fehlerhaftigkeit der Mitteilungen des Verpächters hätte erkennen können. Eine Bestätigung des Rechtsgeschäfts durch Fortführung des Betriebs liegt nicht vor, wenn das Verhalten des Anfechungsberechtigten kein eindeutiger Ausdruck eines Bestätigungswillens ist. Dafür kann eine Bindung des Pächters an einen Bierlieferungsvertrag von Bedeutung sein. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB |
| Vorschriften: | ZPO § 287, ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1, ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1, BGB § 123 Abs. 1, BGB § 123 Abs. 2, BGB § 124 Abs. 1, BGB § 124 Abs. 2, BGB § 141, BGB § 144, BGB § 166, BGB § 812 Abs. 1 Satz 1, |
| Verfahrensgang: | LG Bad Kreuznach, 3 O 509/00 vom 29.01.2003 |
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