JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Urteil vom 14.08.2006, Aktenzeichen: 12 U 324/05
| Leitsatz: | Sachverständigenkosten für ein Schadensgutachten nach einem Kraftfahrzeugunfall sind grundsätzlich selbst dann zu erstatten, wenn sich das Gutachten nachträglich im Ergebnis als fehlerhaft erwiesen hat. Dem Geschädigten steht ein Anspruch auf Ersatz der von ihm aufgewendeten Sachverständigenkosten aber nur unter der Voraussetzung zu, dass die Begutachtung zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Erfüllt das Gutachten diese Funktion durch Verschulden des Geschädigten nicht, so kann dieser keinen Ersatz für die Sachverständigenkosten beanspruchen. Das gilt auch beim Verschweigen eines Vorschadens an dem Fahrzeug. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB |
| Vorschriften: | ZPO § 540, BGB §§ 249 ff., BGB § 249 Abs. 2 Satz 1, |
| Verfahrensgang: | LG Koblenz 5 O 439/01 vom 14.02.2005 |
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