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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZUrteil vom 14.06.2007, Aktenzeichen: 6 U 529/06 

OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 6 U 529/06

Urteil vom 14.06.2007


Leitsatz:1. Ist ein Handelsvertreter für ein Unternehmen tätig, das Zuflieferprodukte für die Automobil- und Automobilzulieferindustrie herstellt und vertreibt, und vermittelt er über auf ein spezielles Automobilmodell zugeschnittene Produkte einen Rahmenvertrag, auf dessen Grundlage das Unternehmen während der Laufzeit des auszustattenden Modells auf jeweilige Bestellung des Vertragspartners liefert, ohne dass eine Bezugsverpflichtung besteht, so entstehen Provisionsansprüche erst aufgrund der jeweiligen Einzelbestellungen.

2. In einem solchen Fall kann nach Beendigung des Handelsvertretervertrages eine Frist von vier Jahren angemessen sein, innerhalb deren die aufgrund des Rahmenvertrages erfolgten Bestellungen einen Provisionsanspruch des Handelsvertreters nach § 87 Abs. 3 Nr. 1 HGB auslösen.

Das Urteil ist durch Tatbestandsberichtigung vom 15.08.2007 berichtigt worden.
Rechtsgebiete:HGB
Vorschriften:HGB § 87 Abs. 3 Nr. 1,
Verfahrensgang:LG Koblenz 3 HK.O 175/04 vom 15.02.2006

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