JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Urteil vom 14.03.2000, Aktenzeichen: 15 UF 605/99
| Leitsatz: | §§ 1601, 1611 BGB Verwirkung von Elternunterhalt Wenn ein Vater sich nach Scheitern der Ehe um das zu dieser Zeit zwei Jahre alte Kind nicht mehr kümmert und auch, nachdem das Kind den Haushalt der Mutter verlassen hat, keinen Kontakt zu dem (nunmehr erwachsenen) Kind sucht, liegt hierin eine vorsätzliche schwere Verfehlung des Vaters gegenüber dem Abkömmling im Sinne des § 1611 Abs. 1 S. 1 BGB. Ein Vater, der sich zumindest 1 1/2 Jahre lang seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem minderjährigen Kind entzieht, obwohl ihm eine Unterhaltsleistung zumindest durch Verwertung von Vermögen möglich wäre, vernachlässigt seine Unterhaltspflicht gröblich im Sinne von § 1611 Abs. 1 S. 1 BGB. Treffen vorgenannte Umstände zusammen, erscheint eine Inanspruchnahme des Abkömmlings auf Unterhalt für den im hohen Alter unterhaltsbedürftig gewordenen Vaters grob unbillig (§ 1611 Abs. 1 S. 2 BGB). Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1611 Abs. 1 S. 1 BGB als Ausnahmevorschrift ist der Unterhaltsverpflichtete darlegungs- und beweispflichtig. Allerdings ist, soweit von ihm der Nachweis negativer Tatsachen verlangt wird, der Unterhaltberechtigte im Rahmen einer sogenannten sekundären Behauptungslast gehalten, zunächst seine die Vorwürfe des Unterhaltspflichtigen entkräftenden Handlungen substantiiert darzulegen; Sache des Unterhaltspflichtigen ist es sodann, dieses Vorbringen zu widerlegen. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 1601, BGB § 1611, |
Um den Volltext vom OLG-KOBLENZ – Urteil vom 14.03.2000, Aktenzeichen: 15 UF 605/99 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "OLG-KOBLENZ - 14.03.2000, 15 UF 605/99" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum