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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZUrteil vom 14.02.2001, Aktenzeichen: 1 U 1675/97 

OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 1 U 1675/97

Urteil vom 14.02.2001


Leitsatz:Leitsätze:

Zur Haftung der Gemeinde für Hochwasser-, Überflutungsschäden

1. Fehlerhafte Maßnahmen beim Gewässerausbau beurteilen sich öffentlich-rechtlich und können Amtshaftungsansprüche oder Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff auslösen.

Neben dem Amtshaftungsanspruch besteht eine bürgerlich-rechtliche Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB bei Maßnahmen des Gewässerausbaus nicht.

2. Im Wasserrecht gilt, dass jede nicht genehmigte Maßnahme zugleich formell und materiell illegal ist (Prinzip der Identität von formeller und materieller Illegalität).

3. Im Enteignungsrecht ist eine Gemeinde, die den Eingriff nicht selbst vorgenommen hat, nur dann begünstigt und damit Verpflichtete; wenn ihr eine Aufgabe abgenommen worden oder ihr ein sonstiger Vorteil zugeflossen ist.

4. Findet ein gesetzlich angeordneter Aufgabenübergang (Gewässerunterhaltung, -ausbau) statt, haftet die ursprünglich zuständige und verantwortliche Körperschaft nicht für durch sie geschaffene Gefahrenlagen, die sich erst später - Jahre nach Aufgabenübergang - verwirklicht und zum Schaden geführt haben.
Rechtsgebiete:BGB, HPflG, GG, LWG, WHG, FlurbG, GemO, ZPO
Vorschriften:BGB § 823 Abs. 1, BGB § 839 Abs. 1, BGB § 537 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative, BGB § 538 Abs. 1, BGB § 581, HPflG § 2, GG Art. 34 Satz 1, LWG § 56 Abs. 1 Nr. 3 a.F., LWG § 63 Abs. 1, LWG § 3 Abs. 3 a.F., LWG § 3, LWG § 74 Abs. 1 a.F., LWG § 65, WHG § 29, WHG § 31 Abs. 1 Satz 1, WHG § 14 Abs. 1, FlurbG § 41 Abs. 5, GemO § 67 Abs. 1 Nr. 7, ZPO § 91 Abs. 1, ZPO § 708 Nr. 10, ZPO § 711, ZPO § 108,

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