JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Urteil vom 14.01.2008, Aktenzeichen: 12 U 1326/06
| Leitsatz: | Wegen des im Schuldrecht geltenden Grundsatzes der Vertragsfreiheit kann die Zahlung einer Provision zwar auch unabhängig vom Vorliegen einer Maklerleistung begründet werden. Dabei handelt es sich aber nicht um einen selbständigen Vertragstyp. Vielmehr muss von Fall zu Fall geprüft werden, welchen rechtlichen Charakter die Parteien dem Versprechen beimessen wollen. Wenn es an jeder Gegenleistung fehlt, dann kann die Provisionszusage als Schenkungsversprechen aufgefasst werden. |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 138, BGB § 518, BGB § 652, BGB § 654, ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Mainz, 9 O 50/05 vom 15.09.2006 |
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