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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZUrteil vom 14.01.2000, Aktenzeichen: 10 U 719/98 

OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 10 U 719/98

Urteil vom 14.01.2000


Leitsatz:1) § 3 der Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung landwirtschaftlicher Gebäude (LBZ), der bestimmt, daß der nach § 2 (3) LBZ errechnete "erhöhte Zeitwertschaden" nur ersetzt wird, wenn das Gebäude an der bisherigen Stelle wiederhergestellt wird oder die Verwendung der Entschädigung zu diesem Zweck sichergestellt ist, wird nicht durch § 2 der Sonderbedingungen für die Gleitende Neuwertversicherung von Wohn-, Geschäfts- und landwirtschaftlichen Gebäuden (SGIN 79 a) ausgeschlossen. § 2 Nr. 2 SGIN 79 a verdrängt lediglich § 2 (2) LBZ, d.h. Neuwertentschädigung statt erhöhter Zeitwertentschädigung nach Staffel, läßt aber die Wiederherstellungsklausel in § 3 (1) LBZ unberührt (in Anknüpfung an LG Flensburg VersR 1991, 1050; OLG Oldenburg VersR 1992, 956; OLG Hamm VersR 1986, 670).

2) Dem Versicherten steht aus der Verletzung von Beratungs- und Hinweispflichten ein mit der Versicherungsleistung zu verrechnender Schadensersatzanspruch zu, wenn die Versicherung den Versicherungswert für ein landwirtschaftlich genutztes Gebäude ohne Hinzuziehung eines Fachmanns oder Sachverständigen zur Festsetzung des richtigen Versicherungswertes zu niedrig bemessen hat und dadurch eine Unterversicherung eingetreten ist (in Anknüpfung an BGH NJW-RR 1989, 410).

3) Darf sich der Versicherer auf eine Unterversicherung nicht berufen, so muß sich der Versicherte den Prämienvorteil im Wege des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen.
Rechtsgebiete:LBZ, SGIN 79 a
Vorschriften:LBZ § 1, LBZ § 2, LBZ § 3, SGIN 79 a § 2 Nr. 2,
Verfahrensgang:LG Trier 6 O 164/95
Rechtskraft:ja

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