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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZUrteil vom 13.10.2003, Aktenzeichen: 12 U 1629/02 

OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 12 U 1629/02

Urteil vom 13.10.2003


Leitsatz:1. Als sachverständiger Zeuge kommt nur derjenige in Betracht, der zum Beweise vergangener Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, vernommen wird. Er wird als diejenige Person, die "dabei war", gehört und ist als solche nicht ersetzbar. Dagegen vermittelt der Sachverständige dem Gericht fehlendees Fachwissen zur Beurteilung von entscheidungserheblichen Tatsachen und ist deshalb durch jede andere Person mit entsprechendem Wissen ersetzbar. Ein Zeuge soll keine Schlüsse ziehen. Wer aus Tatsachen aufgrund seines Fachwissens Schlussfolgerungen zieht, wird als Sachverständiger tätig. Hat das erstinstanzliche Gericht einen Sachverständigen vernommen, so besteht keine berufungsrechtlich relevante Aufklärungslücke darin, dass ein sachverständiger Zeuge nicht vernommen wurde, in dessen Wissen nur Umstände gestellt werden, die dem Sachverständigenbeweis unterliegen.

2. Im Fall eines typischen Auffahrunfalls spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen den Auffahrenden, welcher grundsätzlich allein und in voller Höhe haftet. Dieser Anscheinsbeweis ist nur zu entkräften, wenn der Auffahrende beweist, dass sich die Kollision beider Fahrzeuge in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel des Vorausfahrenden ereignet.

3. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 StVO darf nur überholen, wer mit deutlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt. Eine minimale Geschwindigkeitsdifferenz wäre zu beanstanden und bei der Abwägung der Haftungsanteile des Überholers und des Auffahrenden zu berücksichtigen.
Rechtsgebiete:StVO
Vorschriften:StVO § 5 Abs. 2 Satz 2,
Verfahrensgang:LG Koblenz, 5 O 347/98 vom 25.11.2002

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