JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Urteil vom 13.03.2008, Aktenzeichen: 2 U 1490/04
| Leitsatz: | Der Verantwortliche eines Prospekts - Windkraftfonds - ist verpflichtet, sämtliche Umstände, die für die Entschließung der mit dem Prospekt angesprochenen Anlageinteressenten von Bedeutung sind oder sein können, richtig und vollständig darzustellen Für die Beteiligung an einem Windkraftfonds sind insoweit regelmäßig die Ergebnisse eingeholter Windgutachter bedeutsam, weil sich auf ihnen die für die Wirtschaftlichkeitsberechnung maßgebende Prognose des Energieertrags gründet. Im Falle der Beteiligung an einem Windkraftfonds ist die zutreffende Wiedergabe der Ergebnisse eingeholter Windgutachten im Anlageprospekt regelmäßig ein für die Anlageentscheidung bedeutsamer Umstand. Sind von den Gutachtern in den Windgutachten Sicherheitsabschläge von den theoretisch errechneten voraussichtlichen Erträgen empfohlen worden, so ist dies mitzuteilen, wenn die Wirtschaftlichkeitsberechnung im Prospekt aufgrund geringerer Sicherheitsabschläge einen höheren Ertrag zugrunde legt. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 251 a Abs. 2, ZPO § 287, ZPO § 331 a, ZPO § 337, |
| Verfahrensgang: | LG Koblenz, 10 O 376/03 |
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