JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Urteil vom 13.03.2006, Aktenzeichen: 12 U 99/05
| Leitsatz: | Auch in einem Kontokorrentverhältnis kann der Gläubiger seine Kontoforderung grundsätzlich dadurch darlegen, dass er die einzelnen Positionen nennt, die zu der Kontoforderung geführt haben. Das Wesen der Kontokorrentabrede mit periodischem Saldoabschluss besteht darin, dass die in die laufende Rechnung aufgenommenen beiderseitigen Ansprüche und Leistungen durch Anerkennung des Saldos als Einzelforderungen untergehen; übrig bleibt dann bei einem echten Kontokorrentverhältnis nur ein Anspruch aus dem Saldoanerkenntnis. Liegt aber keine ausdrückliche Kontokorerntabrede mit diesem Inhalt vor und Mitteilungen über einen Saldo von Verbindlichkeiten in einer laufenden Geschäftsbeziehung nur unregelmäßig erfolgt, dann ist nicht von der Vereinbarung eines echten Kontokorrentverhältnisses auszugehen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB |
| Vorschriften: | ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1, BGB § 433 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Koblenz 10 O 577/03 vom 21.12.2004 |
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