JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Urteil vom 12.11.1999, Aktenzeichen: 10 U 1654/98
| Leitsatz: | 1. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH wird die formularmäßige Ausdehnung der Bürgenhaftung auf alle bestehenden und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Gläubiger und dem Kreditnehmer gemäß § 9 AGBG nicht wirksam, wenn der Bürge keinen Einfluß darauf nehmen kann, welche Verbindlichkeiten der Hauptschuldner eingeht; denn eine solche Klausel schränkt die Rechte in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise ein. Die Haftung beschränkt sich dann auf die Forderungen, die den Anlaß zur Erteilung der Bürgschaft gaben (im Anschluß an BGH Urteil vom 2.7.19998 - IX ZR 255/97 - NJW 1998, 2815). 2. Wußte der Bürge zum Zeitpunkt der Aufstockung eines Bürgschaftsbetrages, daß der Hauptschuldner einen Antrag auf eine höhere Kreditierung stellte und erfolgte die Aufstockung ausschließlich deshalb, um diese Kreditierung sicherzustellen, kann der Bürge nicht mit Erfolg geltend machen, der Bürgschaftsvertrag sei unwirksam, weil die Darlehensverpflichtung des Hauptschuldners erst zeitlich nach Abgabe der Bürgschaftserklärung entstanden sei. |
| Rechtsgebiete: | BGB, AGBG |
| Vorschriften: | BGB § 765, BGB § 767, AGBG § 9, |
| Verfahrensgang: | LG Mainz 2 O 492/97 |
| Rechtskraft: | ja |
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