JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Urteil vom 12.10.2007, Aktenzeichen: 10 U 304/07
| Leitsatz: | Beim Vertrieb von "Elektro-Flachspeicher-Heinzungen" für den Betrieb mit Tagstrom als Ersatz für zuvor betriebene Nachtspeicherheizungen bedeutet es eine die Rückgängigmachung des Kaufs rechtfertigende Aufklärungspflichtverletzung, wenn der Kunde nicht deutlich darauf hingewiesen wird, dass er mit der neuen Heizung den günstigen Nachttarif nicht mehr in Anspruch nehmen kann. Die Angabe im Verkaufsprospekt, dass es sich nicht um Nachtspeicheröfen handele, genügt insoweit nicht. Nicht ohne weiteres kann der Kunde dagegen darauf vertrauen, dass eine zur Berechnung der Heizkörpergrößen erstellte Wärmebedarfsberechnung den tatsächlichen Stromverbrauch wiedergibt. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 241 Abs. 2, BGB § 249 Abs. 1, BGB § 280 Abs. 1, BGB § 278, BGB § 276, BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1, BGB § 443, |
| Verfahrensgang: | LG Koblenz 5 O 311/06 vom 21.02.2007 |
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