JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Urteil vom 12.09.2005, Aktenzeichen: 12 U 1047/04
| Leitsatz: | Die Haltbarkeitsgarantie beim Kaufvertrag ist eine Garantieübernahme dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält. Von Nutzen ist die Haltbarkeitsgarantie für den Käufer insbesondere bei einem nachträglichen Leistungsabfall. Garantien sind danach auszulegen, wie sie üblicherweise unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der Besonderheiten des Einzelfalles von einem verständigen Dritten zu verstehen sind. Nach diesem Maßstab kann von den Parteien eines Turnierpferdeskaufes eine Haltbarkeitsgarantie vereinbart worden sein, die eine Spatlahmheit als Garantiefall einschließt. Übernimmt der Verkäufer eine Haltbarkeitsgarantie, ohne besondere Rechte des Käufers für den Garantiefall zu nennen, so ist im Zweifel davon auszugehen, dass er dem Käufer alle gesetzliche Mängelrechte für den Garantiefall einräumen wollte. Dazu gehört das Recht zum Rücktritt vom Vertrag. |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 133, BGB § 157, BGB § 434, BGB § 434 Abs. 1, BGB § 437, BGB § 443 Abs. 1, BGB § 443 Abs. 2, ZPO § 287, ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Koblenz 1 O 78/03 vom 20.07.2004 |
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