JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Urteil vom 12.07.2006, Aktenzeichen: 1 U 1640/05
| Leitsatz: | Eine überobligatorische Pflichterfüllung bei der Auslegung eines Straßenseitengrabens, der dann auch einen "Jahrhundertniederschlag" ableiten könnte, führt nicht zur Haftung bei/nach einem derartigen Niederschlagsereignis, auch wenn der Graben nicht ausreichend gewartet wurde, wenn bei pflichtgemäßer, kleinerer Dimensionierung des Grabens und ordnungsgemäßer Wartung das anfallende (Jahrhundert-) Wasser nicht ableitbar gewesen wäre und dieses dann auch auf das geschädigte Grundstück schadensverursachend gelangt wäre. |
| Rechtsgebiete: | LStrG |
| Vorschriften: | LStrG § 1 Abs. 5, LStrG § 3 Nr. 3, |
| Verfahrensgang: | LG Koblenz 1 O 529/04 vom 13.10.2005 |
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