JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Urteil vom 12.07.2001, Aktenzeichen: 1 Ss 155/01
| Leitsatz: | 1. Eine Strafbarkeit nach § 86 a Abs. 2 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass sich der Handelnde der Verwechslungsgefahr bewusst ist. Wird dem Angeklagten eine Armhaltung oder -bewegung zur Last gelegt, die sowohl als abgewandelter "Hitlergruß" als auch als harmlose Begrüßung gewollt gewesen sein kann, erfordert die Annahme eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 86 a Abs. 2 Nr. 2 StGB die Feststellung von Indizien, die den Schluss auf eine strafrechtlich relevante Willensrichtung zulassen (z.B. Mitgliedschaft in oder Kontakte zu einer extremistischen Organisation). 2. Die Nichterörterung von in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen muss mit der Verfahrensrüge (Verletzung des § 261 StPO) geltend gemacht werden. |
| Rechtsgebiete: | StGB, StPO |
| Vorschriften: | StGB § 86 a II 2, StPO § 261, |
| Stichworte: | Beweiswürdigung, Hitlergruß, Nichterörterung erhobener Beweise, Verwechslungsgefahr, |
| Verfahrensgang: | StA Trier 8003 Js 25223/98 |
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