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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZUrteil vom 12.06.2006, Aktenzeichen: 12 U 315/05 

OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 12 U 315/05

Urteil vom 12.06.2006


Leitsatz:Der um eine Beratung ersuchte Rechtsanwalt ist zu einer umfassenden Belehrung seines Auftraggebers verpflichtet. Er muss den Sachverhalt daraufhin prüfen, ob er geeignet ist, den vom Auftraggeber erstrebten Erfolg herbeizuführen. Dies setzt die Kenntnis der einschlägigen Rechtsnormen voraus; aber auch einschlägige Rechtsprechung ist auszuwerten. Sodann muss der Rechtsanwalt den Mandanten zutreffend beraten, damit dieser eine eigenverantwortliche Entscheidung treffen kann, ob er seine Rechte wahrnehmen oder verteidigen will. Insbesondere über das Prozessrisiko muss der Mandant möglichst genau aufgeklärt werden. Bei der Frage der richtigen oder fehlerhaften anwaltlichen Beratung kommt es nicht darauf an, ob für die Prognose des Prozessrisikos ein Präjudiz vorlag oder nicht. Auch ohne dies kann eine anhand des Gesetzes, aufgrund allgemeiner Rechtssätze sowie der rechtswissenschaftlichen Methoden klar zu erfassende Rechtslage dazu führen, dass der beauftragte Rechtsanwalt die Erfolgsaussichten der Prozessführung nicht positiv darstellen darf.

Der Schadensersatzanspruch wegen einer schuldhaften Verletzung der Beratungspflichten umfasst die nutzlos aufgewendeten Kosten der Prozessführung.

Der Vergütungsanspruch aus einem Anwaltsdienstvertrag entsteht auch dann, wenn die Dienstleistung in ihrer Qualität beeinträchtigt gewesen ist. Eine Kürzung oder der Wegffall des Honorars kommt gemäß § 628 Abs. 1 BGB in Betracht. Im Übrigen ist eine Aufrechnung des anwaltlichen Vergütungsanspruchs mit dem Schadensersatzanspruch des Mandanten erforderlich.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 628 Abs. 1,
Verfahrensgang:LG Koblenz 15 O 291/04 vom 02.02.2005

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