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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZUrteil vom 12.03.2004, Aktenzeichen: 10 U 550/03 

OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 10 U 550/03

Urteil vom 12.03.2004


Leitsatz:1. Wer sein Fahrzeug unverschlossen und mit laufendem Motor mit eingestecktem Zündschlüssel in einer europäischen Großstadt abstellt und unbeaufsichtigt zurücklässt, sich ca. 100 m entfernt, dabei sogar um eine Ecke geht, ohne das Fahrzeug derart im Blickfeld zu haben, dass er eine Einwirkung Dritter auf das Fahrzeug zumindest hätte wahrnehmen können, verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im besonders schwerem Maße. Dieses Verhalten stellt geradezu eine Einladung für potentielle Diebe dar, das Fahrzeug zu entwenden.

2. Repräsentant ist, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder sonstigen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist. Die bloße Überlassung der Obhut über die versicherte Sache allein reicht hierfür grundsätzlich nicht aus. Repräsentant kann nur sein, wer befugt ist, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln (Risikoverwaltung). Es braucht nicht noch hinzutreten, dass der Dritte auch Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag wahrzunehmen hat. Übt der Dritte aber aufgrund eines Vertrags- oder ähnlichen Verhältnisses die Verwaltung des Versicherungsvertrages eigenverantwortlich aus, kann dies unabhängig von einer übergäbe der versicherten Sache für seine Repräsentantenstellung sprechen (in Anknüpfung an BGHZ 122, 250,252 ff. = VersR 1993, 828, 829; BGH Urteil vom 10. Juli 1996 - IV ZR 287/95 - VersR 1996, 1229,1230 = NJW 1996, 2935, 2936; Senatsurteile vom 20. November 1998 - 10 U 1428/97 - NJW-RR 1999, 536 = NVersZ 1999, 482 = VersR 1999, 1231 und vom 22.12.2000 - 10 U 508/00 - NVersZ 2001, 325 = OLGR 2001, 353 = VersR 2001, 1507).

Der Versicherer ist darlegungs- und beweispflichtig für die Umstände, aus denen auf eine Übernahme der Risikoverwaltung seitens des Ehemannes geschlossen werden kann. Es gibt zunächst keinen Anscheinsbeweis dafür, dass dem Ehemann der VN allein aufgrund des Ehegattenverhältnisses die Risikoverwaltung für das versicherte Fahrzeug übertragen worden ist. Die Überfassung der Obhut über das Fahrzeug, auch für einen längeren Urlaub in Jugoslawien, genügt für die Annahme einer Repräsentantenhaftung allein nicht (Senatsurteil NJW-RR 1999, 536 = NVersZ 1999, 482 = VersR 1999, 1231; vgl. für den selbständigen Handelsvertreter z.B. Senatsurteil NVersZ 2001, 325 = VersR 2001, 1507 = OLGR 2001, 353).

3. Ist der Ehemann Eigentümer des von der VN versicherten PKW's handelt es sich hinsichtlich des Kaskorisikos um eine Versicherung für fremde Rechnung. Die VN muss sich das grob fahrlässige Fehlverhalten ihres Ehemannes zwar nicht unter dem Gesichtspunkt der Repräsentantenhaftung, aber nach § 79 VVG zurechnen lassen.
Rechtsgebiete:VVG
Vorschriften:VVG § 61,
Verfahrensgang:LG Koblenz 1 O 369/02 vom 08.04.2003
Rechtskraft:ja

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