JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Urteil vom 11.07.2005, Aktenzeichen: 12 U 702/04
| Leitsatz: | Eine Hinweispflicht besteht für das Gericht nicht schon deshalb, weil es im Urteil von einem Vergleichsvorschlag abweichen will, nachdem weiterer Parteivortrag erfolgt ist. Übersteigt bei der Abrechnung fiktiver Reparaturkosten der nach einem Schadensgutachen erforderlichte Reparaturaufwand den Fahrzeugwert, dann kann Ersatz dieses Aufwands nur verlangt werden, wenn der Geschädigte sein Integritätsinteresse nachweist. Liegt keine sach- und fachgerechte Reparatur vor, dann kann eine fiktive Schadensabrechnung nur bis zur Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands erfolgen. Voraussetzung für eine weiter gehende Forderung ist ferner, dass der Geschädigte das Fahrzeug nach der Reparatur in nennenswertem Umfang weiter benutzt. Sein Integritätsinteresse entfällt, wenn nach einer Billigreparatur alsbald ein Verkauf des Fahrzeugs stattfindet. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB, EGBGB |
| Vorschriften: | ZPO § 139, ZPO § 139 Abs. 2 Satz 1, ZPO § 529 Abs. 1, ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1, ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, BGB §§ 249 ff, BGB § 249 Satz 2 a.F., BGB § 249 Abs. 2 Satz 2 n.F., EGBGB Art. 229 § 8 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Koblenz 5 O 461/03 vom 10.05.2004 |
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