JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Urteil vom 11.05.2001, Aktenzeichen: 10 U 1251/00
| Leitsatz: | Die in § 61 VVG neben der Herbeiführung des Versicherungsfalles geforderte grobe Fahrlässigkeit setzt voraus, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt durch ein auch subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten in hohem Maße außer acht gelassen wird. Es muss sich auch in subjektiver Hinsicht um ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigertes Verschulden handeln. Wird am gleichen Tage ein PKW (Mercedes) entwendet, in dem sich die Originalschlüssel des PKW's des Versicherungsnehmers (Opel Astra Laufleistung 110.000 km) befinden, rechtfertigt das Unterlassen, geeignete Schutzmaßnahmen zur Vermeidung eines Diebstahls des PKW's Opel Astra zu ergreifen, nicht den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. |
| Rechtsgebiete: | AKB, VVG |
| Vorschriften: | AKB § 12 Nr. 1 I. b), VVG § 61, |
| Verfahrensgang: | LG Koblenz 16 O 474/99 |
| Rechtskraft: | ja |
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