JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Urteil vom 11.03.1999, Aktenzeichen: 5 U 1202/98
| Leitsatz: | § 256 ZPO § 766 Satz 1 BGB § 5 AGBG (Streichung der Zinsklausel im Bürgschaftsvertrag - Unklarheitenregelung) 1.) Streiten die Parteien über den Umfang der Bürgenhaftung, so hat der Bürge ein Rechtsschutzinteresse für eine Feststellungsklage. 2.) Wird in einem vorformulierten Bürgschaftsvertrag eine eingehende Zinsregelung einvernehmlich gestrichen, so kann die Haftung des Bürgen auch für Zinsen nicht aus folgender nicht gestrichener allgemeiner Formulierung hergeleitet werden: "Die Bürgschaft dient zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche". Dies folgt jedenfalls aus der Unklarheitenregelung des § 5 AGB-Gesetz. In die Unklarheitenauslegung ist auch die Streichung einer vorformulierten Klausel einzubeziehen. 3.) Die Warnfunktion des Schriftformerfordernisses bei der Bürgschaft steht einer Heranziehung von vorvertraglichen mündlichen Verhandlungen zur Erweiterung der Bürgschaft entgegen. OLG Koblenz Urteil 11.03.1999 - 5 U 1202/98 - 3 O 160/97 LG Koblenz |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB, AGBG |
| Vorschriften: | ZPO § 256, BGB § 766 Satz 1, AGBG § 5, |
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